Satzung Südspiel e.V.

Aus Vereinfachungsgründen wird die männliche Sprachform verwendet.
Alle Ämter sind grundsätzlich unabhängig vom Geschlecht zu besetzen.

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Südspiel” und soll ins Vereinsregister München eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Neubiberg.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2      Vereinszweck

(1)       Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch:

                a) Förderung des Amateurtheaters

                b) Veranstaltung von Theateraufführungen

                c) Schulung und Ausbildung von Mitgliedern

                d) Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Schauspiel, Gesang und Tanz

                e) Erwerb, Erhalt und Pflege der für den Spielbetrieb erforderlichen Ausstattung

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)       Der Verein kann Mitglied werden in Verbänden und Organisationen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Satzungszwecke zu fördern, insbesondere beim Verband Bayerischer Amateurtheater e.V..

(5)       Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind
                a) ordentliche Mitglieder
                b) Ehrenmitglieder
                c) fördernde Mitglieder 

(1)       Ordentliche Mitglieder sind die Angehörigen der Vorstandschaft, des Verwaltungsrats, der Jugendgruppe und der Theatergruppe. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die schriftliche Einwilligung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder.

(2)       Personen, die besondere Dienste oder Tätigkeiten für den Verein leisten, bzw. geleistet haben, können auf Antrag als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder.

(3)       Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit durch den Verwaltungsrat. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern hat der Verwaltungsrat über die Ernennung abzustimmen.

(4)       Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein in der Regel durch eine Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft tritt nach der schriftlichen Förderverpflichtung gegenüber dem Vorstand mit der ersten Beitragszahlung in Kraft. 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet
                a) mit dem Tod des Mitglieds
                b) durch freiwilligen Austritt
                c) durch Ausschluss
                d) durch Streichung von der Mitgliederliste
                e) durch Auflösung des Vereins.

(2)       Der freiwillige Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3)       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder auch persönlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung in einer Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausgangsbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, hat der Vorstand diese bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage der Berufung nicht, ist der Ausschluss unwirksam.

(4)       Ein Vorstands- oder Verwaltungsratsmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Diesem kann ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Androhung des Ausschlusses vorausgehen. Ab dem Beschluss des Verwaltungsrates ruhen zur Abwehr von Schäden für den Verein die betreffenden Amtsgeschäfte. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder auch persönlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

(5)       Ein förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 14 Tage verstrichen sind. Dem fördernden Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen, sofern es auffindbar ist.

(6)       Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein muss sämtliches in den Händen des Mitglieds befindliche Vereinseigentum zurückgegeben werden, ebenso bei Tod durch die Erben.

§ 5      Mitgliedsbeiträge

(1)       Die Vereinsmitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Vereinsbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(2)       Ehrenmitglieder sind von der Leistung der Beiträge befreit.

(3)       Kinder und Jugendliche zahlen einen vergünstigten Beitrag. Die Höhe regelt die Geschäftsordnung.

(4)       Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben zur Zahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.

§ 6      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 7      Vorstand 

(1)       Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus folgenden Vereinsmitgliedern:
                a) dem / der Vereinsvorsitzenden
                b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

(2)       Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein jeder von ihnen erhält Einzelvertretungsbefugnis.

(3)       Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Rechtsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorgenommen werden. Sind beide länger als vier Wochen verhindert, bedürfen die Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Verwaltungsrats. Rechtsgeschäfte über dem in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag bedürfen vorher der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(4)       Mitglieder der Vorstandschaft sind
                a) der / die Vereinsvorsitzende
                b) der / die stellvertretende Vorsitzende
                c) der Kassier / die Kassiererin
                d) der / die Schriftführer/-in

§ 8      Verwaltungsrat

(1)       Der Verwaltungsrat besteht aus:
                a) den Mitgliedern der Vorstandschaft gemäß §7 (4)
                b) Beisitzern, die ordentliche oder Ehrenmitglieder sein können. Ihre Zahl hängt von der Anzahl der ordentlichen Mitglieder ab. Die Mindestanzahl beträgt zwei, je vollendete 25 Mitglieder (Stichtag ist Tag der Wahl) sollte jedoch ein Beisitzer gewählt werden.

(2)       Der Verwaltungsrat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
                a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
                b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
                c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
                d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
                e) Beschlussfassung über Ehrungen oder Ehrenmitgliedschaften,
                f) Einsetzen und Auflösen von Ausschüssen,
                g) Vorbereitung und Verhängen von Sanktionen,
                h) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
                i) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

§ 9      Sitzungen des Verwaltungsrates

(1)       Für die Sitzung des Verwaltungsrats sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher zu laden. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind. Im Falle des Fehlens der Beschlussfähigkeit muss zu einer weiteren Versammlung in zumutbarer Zeit geladen werden.

(2)       Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(3)       Über die Sitzung ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und dem Verwaltungsrat bis zur nächsten Sitzungsladung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Sitzungsleiter und dem verantwortlichen Schriftführer unterschrieben.

§ 10    Amtszeit und Wahlen

(1)       Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre in getrennter Abstimmung mit absoluter Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) gewählt.

(2)       Sind mehrere Bewerber vorhanden und es ergibt sich für einen Bewerber keine absolute Mehrheit, so kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Gewählt ist nach diesem zweiten Wahlgang derjenige, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3)       Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit relativer Mehrheit gewählt. Bei Sammelabstimmung hat jedes stimmberechtigte Mitglied Stimmen in der Anzahl der zu wählenden Beisitzer. Das Anhäufeln (Kumulieren) ist hierbei jedoch nicht zulässig.

(4)       Die beiden Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit relativer Mehrheit gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat zwei Stimmen. Das Anhäufeln (Kumulieren) ist hierbei jedoch nicht zulässig. Die beiden Kassenrevisoren dürfen keine weiteren unter den § 7 (1) und § 8 (1) genannten Ämter innehaben.

(5)       Jedes ordentliche und Ehrenmitglied über 14 Jahren hat in der Mitgliederversammlung das aktive Wahl- und Abstimmungsrecht.

(6)       Jedes ordentliche und Ehrenmitglied über 18 Jahren hat in der Mitgliederversammlung das passive Wahlrecht.

(7)       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Wahl muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Wahl anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 11    Mitgliederversammlung

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden schriftlich verlangt wird.

(2)       Jede Mitgliederversammlung wird vom Verwaltungsrat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dazu ist jedes ordentliche und Ehrenmitglied schriftlich einzuladen und die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung auf der Homepage von „Südspiel e.V.“ bekannt zu machen.

(3)       Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Im Falle des Fehlens der Beschlussfähigkeit muss zu einer weiteren Versammlung in zumutbarer Zeit geladen werden.

(4)       Die Art der Abstimmung wird, sofern die Satzung nichts anderes verlangt, vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(5)       Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(6)       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
                a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
                b) Wahl und Abberufung der unter § 8 Absatz 1 aufgeführten Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und der Kassenrevisoren,
                c) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
                d) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
                e) Aufstellen und Ändern einer Geschäftsordnung.

(7)       Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und bei der nächsten Versammlung zu genehmigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Unterschriften der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Sitzungsleiter und dem verantwortlichen Schriftführer unterschrieben.

(8)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden, der mindestens aus einem Wahlleiter und einem Helfer besteht. 

(9)       Jedes aktive, passive und Ehrenmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ausgeschlossen.

§ 12    Kassenführung

(1)       Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)       Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen jährlichen Kassenbericht zu erstellen. Eine Zusammenfassung hiervon wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

(3)       Der Kassenbericht darf auf Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden.

(4)       Die Kassenrevisoren prüfen den Kassenbericht. Das Ergebnis der Revisoren ist der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung und bei Mitgliederversammlungen, die den Vorstand entlasten müssen, zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassier hat den Revisoren sämtliche Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Prüfung auszuhändigen, die über das Vereinsvermögen Aufschluss geben. Hierzu zählen insbesondere Belege aller Art sowie Kontoauszüge. Der Kassier ist außerdem verpflichtet Fragen von Seiten der Revisoren wahrheitsgemäß und eingehend zu beantworten. Eine Kassenprüfung durch die Kassenrevision kann jederzeit durch den Vorsitzenden oder den Verwaltungsrat einberufen werden.

§ 13    Vereinsämter

(1)       Als Vereinsämter gelten alle Funktionen des Verwaltungsrats sowie die Kassenrevisoren.

(2)       Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(3)       Außer durch Tod erlischt ein Vereinsamt mit dem Ausschluss aus dem Verein, Rücktritt oder durch Neuwahl. Die Amtsinhaber können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Mitgliederversammlung kann Amtsinhaber jederzeit vorzeitig entheben, indem sie das Amt durch eine Neuwahl anderweitig vergibt.

§ 14    Ehrungen 

(1)       An Personen, die sich als ordentliches Mitglied oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Theaterwesen oder den Verein „Südspiel e.V.“ erworben haben, können
                a) Auszeichnungen 
                b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden (siehe § 3 (3)).

(2)       Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 15    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neubiberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16    Satzungsänderungen

Die Satzung des Vereins „Südspiel e.V.“ kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, bei der in der Einladung auf die Absicht der Satzungsänderung ausdrücklich hingewiesen wurde.

§ 17    Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Werden Teile der Satzung von den zuständigen Behörden beanstandet, sind die entsprechenden Teile nichtig, bis die Satzung endgültig genehmigt wird.
Die erstgewählten Vereinsämter bleiben bis zur Mitgliederversammlung 2022 im Amt.

Vorstehende Satzung wurde errichtet am 30.07.2019